Sozialfondsatzung: Von Einkommen abzusetzende Kosten. Referenz ist falsch
§ 2 Abs. 4 Satz 5
Beträge, die sich für die unter § 3, Abs. 2, Nr. 11 entstandenen Kosten geliehen wurden,
gemeint ist aber § 2, Abs. 2, Nr. 11 entstandene Kosten (medizinische oder psychologische Versorgung, Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Rückzahlungen überzahlter Beträge an Behörden)